Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als selbständiger Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger unterhält bei der Versicherungsgesellschaft auch eine eigene Kranken- und Lebensversicherung; hierauf leistete die Gesellschaft in den Jahren 1977 und 1978 Beitragszuschüsse. Der Kläger beschäftigte in diesen Jahren seine Ehefrau als Arbeitnehmerin in seinem Betrieb; das Gehalt überwies er auf ein gemeinsames Bankkonto der Eheleute (Oderkonto). Nach einer Betriebsprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in den Beitragszuschüssen Betriebseinnahmen und ließ die Zahlungen an die Ehefrau nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu. Entsprechend änderte das FA die Gewerbesteuermeßbescheide 1977 und 1978.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 453 BFH/NV 1991 S. 453 Nr. 7 UAAAB-32711
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