Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch Vertrag vom 6. September 1974 erhielt die Klägerin von ihrem Vater ein Zweifamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Die Klägerin übernahm Schulden und leistete an ihren Bruder eine Ausgleichszahlung. Die Eltern erhielten ein dinglich gesichertes Wohnrecht an den Räumen im Erdgeschoß; die Klägerin verpflichtete sich außerdem, die den Eltern entstehenden Kosten für Strom, Wasser und Heizung zu übernehmen. Hierfür sind in den Streitjahren 1976 bis 1978 Zahlungen von . . . DM angefallen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) änderte auf Grund einer Betriebsprüfung wegen anderer Vorgänge die Einkommensteuerbescheide 1976 bis 1978, versagte aber den Abzug der genannten Beträge als Sonderausgabe. Die Klage hatte dagegen Erfolg. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 678 BFH/NV 1991 S. 678 Nr. 10 BAAAB-32700
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