Der Kläger erhielt mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom November 1980 von seiner Mutter ein Einfamilienhausgrundstück übertragen. Der Kaufpreis betrug . . . DM. In Anrechnung auf ihn übernahm der Kläger eine Grundschuld mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, wobei deren tatsächlicher Stand für die Anrechnung maßgeblich sein sollte. Der Restkaufpreis war bis längstens 1. Februar 1981 fällig. Der Kläger räumte seinen Eltern als Gesamtberechtigten auf Lebenszeit das dinglich zu sichernde unentgeltliche Wohnungsrecht an der gesamten 1. Etage des Hauses, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad-WC, ein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 448 BFH/NV 1992 S. 448 Nr. 7 IAAAB-32699
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