Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren vor dem Finanzgericht (FG) die steuermindernde Anrechnung eines Verlustrücktrags aus 1978 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1977. Sie lehnten in diesem Verfahren den Vorsitzenden des zuständigen Senats, Vorsitzender Richter am FG X, und den Berichterstatter, Richter am FG Y, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die beiden Richter hatten an folgenden die Kläger betreffenden Entscheidungen des . . . Senats mitgewirkt: Klageabweisendes Urteil vom 5. Februar 1986 in Sachen Einkommensteuer 1972, 1973, 1975 und 1977; Beschluß vom 10. Mai 1990 (A), durch den die Kosten nach Erledigung der Hauptsache in Sachen Einkommensteuer 1978 dem Finanzamt (- FA -) auferlegt wurden, und Beschluß vom 10. Mai 1990 (B), durch den die Kosten nach Erledigung der Hauptsache in Sachen Gewerbesteuermeßbetrag 1978 dem Kläger auferlegt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 124 BFH/NV 1992 S. 124 Nr. 2 FAAAB-32687
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