Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt Land- und Forstwirtschaft. Er versteuerte seine Umsätze nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973. Mit Schreiben vom 22. Januar 1980 teilte er dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) durch seinen steuerlichen Vertreter mit, daß seine Umsätze vom Beginn des Jahres 1979 an nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1973 besteuert werden sollen. Soweit die Frist für diese Erklärung bereits abgelaufen sei, bitte er um die rückwirkende Verlängerung dieser Frist. Gleichzeitig erklärte er vorsorglich die Option nach § 19 Abs. 4 UStG 1973. In der Umsatzsteuererklärung 1979 errechnete er einen Überschuß von . . . DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 208 BFH/NV 1992 S. 208 Nr. 3 EAAAB-32657
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