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BFH Urteil v. - V R 62/88

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte mit gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig erklärtem Steuerbescheid vom 11. März 1982 für das Streitjahr 1980 gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) erklärungsgemäß Umsatzsteuer in Höhe von . . . DM fest. Zur Begründung führte das FA in der Anlage zum Steuerbescheid folgendes aus: "Hinsichtlich der Berücksichtigung von Vorsteuern aus der Ersterwerbergemeinschaft X ergeht der Bescheid teilweise vorläufig gem. § 165 AO." In der Zeit vom 26. Januar 1983 bis zum 11. Februar 1983 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt, die sich u. a. auch auf die Umsatzsteuer des Streitjahres erstreckte. Der Außenprüfer gelangte zu dem Ergebnis, daß die steuerpflichtigen Umsätze bezüglich der privaten Kfz-Nutzung und der privaten Telefonnutzung zu erhöhen seien und die abziehbaren Vorsteuern wegen der Kürzung von Pauschalen für Reisekosten zu vermindern seien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 3
BFH/NV 1992 S. 3 Nr. 1
QAAAB-32653

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