Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend als in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) die angefochtene Steuerfestsetzung gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für 1981 von 62,10 DM (in der Einspruchsentscheidung) auf ./. 3477,29 DM während des Revisionsverfahrens einverständlich geändert hat. Die Klägerin hat im finanzgerichtlichen Verfahren und im Revisionsverfahren in der Hauptsache die Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge von 4330,48 DM (für die Lieferung eines PKW) begehrt und die entsprechende Änderung der Steuerfestsetzung auf ./. 4268,38 DM im finanzgerichtlichen Verfahren und (offenbar wegen Nichtberücksichtigung der im Einspruchsverfahren von ursprünglich 104 DM auf 62,10 DM herabgesetzten Umsatzsteuer für 1981) auf ./. 4226,48 DM im Revisionsverfahren beantragt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 406 BFH/NV 1992 S. 406 Nr. 6 DAAAB-32640
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