Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Lehrer und unterrichtete im Streitjahr 1982 die Fächer Deutsch, Geschichte und Gemeinschaftskunde. Die bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für eine . . . 1982 durchgeführte (einwöchige) Studienreise nach Karl-Marx-Stadt in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und führte im einzelnen aus: Die Anwendung der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelten Kriterien für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken ergebe, daß die Reise im ganzen beruflich veranlaßt gewesen und eine etwaige private Mitveranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Es habe ein besonders enger und konkreter Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers bestanden. Nach dem Lehrplan habe er in seiner Schulklasse die Themen "Wirtschaft und Wirtschaftsordnungen", "Die politische Ordnung der DDR" und "Friedenssicherung und internationale Beziehungen" zu erörtern gehabt. Der Besuch eines volkseigenen Betriebs sowie die Informationsgespräche zu Problemen der Rolle der Gewerkschaften im sozialistischen Staat, der Erhaltung und Sicherung des Friedens, der Entspannung und Abrüstung hätten zu dieser Unterrichtstätigkeit einen konkreten Bezug gehabt. Die in den Herbstferien durchgeführte Reise sei von der Lehrerfortbildungsstätte veranstaltet worden. Der Teilnehmerkreis sei homogen (nur Lehrer) gewesen. Die Besichtigungen in Karl-Marx-Stadt und der Besuch von Weimar könnten nicht als privat gewertet werden, weil sie den Erholungsabschnitten zuzuordnen seien. Sie seien nicht in das Programm eingeschoben gewesen, sondern hätten am Anreise- und Abreisetag stattgefunden. Der danach allein als privat zu bewertende Besuch Buchenwalds habe bei zeitlicher Betrachtung einen Anteil von 5 % der Gesamtreise eingenommen und sei deshalb von untergeordneter Bedeutung. Die Abende, einschließlich des Besuchs eines Schauspiels, könnten nicht als privat genutzte Zeit in Ansatz gebracht werden. Diese Zeiten hätten der notwendigen Entspannung gedient. Der berufliche Bezug verliere nicht dadurch an Gewicht, daß die Veranstaltungen in unterschiedlich starkem Maße eine private Komponente (allgemeines politisches Interesse) enthalten hätten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 100 BFH/NV 1992 S. 100 Nr. 2 WAAAB-32612
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