Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hat den Antragsteller als ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen am . . . das Konkursverfahren eröffnet wurde, wegen nicht vorangemeldeter und entrichteter Umsatzsteuer . . . der GmbH als Haftungsschuldner nach den §§ 34, 69 und 71 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch genommen. Die Haftungsschuld beruht auf den Feststellungen einer Umsatzsteuerprüfung, die zu einer Hinzuschätzung zu den vorangemeldeten Umsätzen des Jahres . . . führte. Die danach im Haftungsbescheid ursprünglich festgesetzte Haftungssumme wurde in der Einspruchsentscheidung aufgrund von Zahlungen, die die GmbH nach Aufhebung des Konkursverfahrens geleistet hatte, herabgesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 79 BFH/NV 1992 S. 79 Nr. 2 TAAAB-32600
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