Der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH. Seit Eintritt der Liquidation war er Liquidator der GmbH. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm den Kläger für Umsatzsteuerschulden der GmbH nebst Säumniszuschlägen als Haftungsschulder in Anspruch. Der zuständige Sachgebietsleiter verfügte die öffentliche Zustellung des Bescheides, nachdem ein an den Kläger gerichtetes Schreiben mit einer Anschrift in B mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen, Auskünfte der Einwohnermeldeämter der Städte . . . und Ermittlungen eines Vollziehungsbeamten bei einer vom FA K mitgeteilten Anschrift ergebnislos verlaufen waren. Mit einer Kurzmitteilung übersandte das FA der X. als Anlage "1 Haftungsbescheid . . ." betreffend ". . . GmbH; Haftungsbescheid an Herrn . . ." Mit Schreiben . . . legte die X. Einspruch gegen den Bescheid ein. Sie machte geltend, die öffentliche Zustellung sei unwirksam gewesen und deswegen eine Frist nicht in Lauf gesetzt worden. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig. Es vertrat die Ansicht, es habe seiner Pflicht zur Ermittlung des Wohnsitzes des Klägers genügt, so daß die öffentliche Zustellung wirksam und der Einspruch mithin verspätet sei.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 81 BFH/NV 1992 S. 81 Nr. 2 OAAAB-32590
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