Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin sechs verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) . . . über näher beschriebene Netzwerk-Komponenten, elektrische (Tisch-)Geräte, die bei der drahtgebundenen, nicht trägerfrequenten Übertragung von Daten zwischen Computern und peripheren Datenendgeräten innerhalb lokaler Netzwerke eingesetzt werden. Bei den Geräten, die sämtlich in die Unterposition 8517 8200 der Kombinierten Nomenklatur (KN) - nicht trägerfrequente elektrische Geräte für die drahtgebundene Telegraphentechnik - eingereiht wurden, handelt es sich um unterschiedliche Verbindungseinheiten, "Multiplexer", "Bridge", "Server" und drei verschiedene "Repeater". Die von der Klägerin erstrebte Tarifierung als Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen - Position 8471 - lehnte die OFD ab. Die Netzwerk-Komponenten könnten zwar an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten, übten aber eine eigene, nicht die Datenverarbeitung betreffende Funktion aus (Datenübertragung). Sie seien speziell für "Ethernet"-Netzwerke konzipiert, lokale Kommunikationseinrichtungen für die drahtgebundene Fernübertragung von Informationen zwischen "Einheiten", wobei die Informationen über Sender / Empfänger, Kabel und die Netzwerk-Komponenten ausgetauscht würden.Hiergegen macht die Klägerin im wesentlichen geltend, alle Geräte erfüllten typische Funktionen der Datenverarbeitung und entsprächen den zolltariflichen Erfordernissen für Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten. Die Geräte behandelten, je nach Gerätetyp unterschiedlich, eingehende Daten (Prüfung, Steuerung, Speicherung); ihre Aufgabe sei nicht die Übertragung (das Senden) von Daten. "Bridge" und "Server" seien unvollständige digitale Maschinen ("Rechner" ohne Ein- und Ausgabeeinheit), "Multiplexer" und "Repeater" Einheiten mit Verbindungsfunktion ("Steuereinheiten"). Verwendbar seien alle Geräte nur mit Rechner und übrigen Einheiten. Zwar ermöglichten oder erleichterten die Geräte die Übertragung von Informationen zwischen Zentraleinheiten bzw. zwischen diesen und peripheren Einheiten, doch handele es sich dabei nicht notwendig um Fernübertragung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 351 BFH/NV 1992 S. 351 Nr. 5 PAAAB-32529
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