Die Kommanditisten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) waren im Streitjahr 1980 A (verstorben, Erbe Z) und seine Ehefrau B (Beigeladene zu 2.) sowie ihr Sohn, Z (Beigeladener zu 1.). Komplementärin der Klägerin war die A-GmbH (GmbH), deren Stammkapital in den Händen von A (11 000 DM) und B (9 000 DM) lag. Geschäftsführer der GmbH waren ihre beiden Gesellschafter und der Beigeladene zu 1. Die GmbH nahm außer ihrer Funktion als Komplementärin und Geschäftsführerin der Klägerin keine weiteren Aufgaben wahr. Das Geschäftsjahr der GmbH endete, ebenso wie das der Klägerin am 30. Juni. § 16 des GmbH-Gesellschaftsvertrages bestimmte, daß der jeweilige Jahresgewinn nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, es sei denn, die Gesellschafter würden etwas anderes beschließen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 808 BFH/NV 1991 S. 808 Nr. 12 RAAAB-32524
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