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BFH Urteil v. - VIII R 81/87

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG in Liquidation. Sie erwarb 1967 ein teilfertiges Gebäude in Berlin (West) für . . . DM. Sie stellte das Gebäude bis 1971 fertig. Dafür wendete sie weitere . . . DM auf. Das Finanzamt (- FA -) gewährte der Klägerin für das Gebäude erhöhte Absetzungen nach § 14 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (BGBl I 1970, 1481) - vom Finanzgericht (FG) als Sonderabschreibungen nach § 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) bezeichnet -. Als Bemessungsgrundlage ging das FA im Laufe des Einspruchsverfahrens von den von der Klägerin aufgewendeten Herstellungskosten aus. Die von der Klägerin aufgewendeten Anschaffungskosten wurden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 810
BFH/NV 1991 S. 810 Nr. 12
MAAAB-32517

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