Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GbR - betrieb bis 1957 ein gewerbliches Unternehmen in einem eigenen Grundstück. Die Produktion wurde 1957 eingestellt. Die Klägerin verpflichtete sich, in Zukunft keine Erzeugnisse mehr herzustellen. Alle Warenvorräte, der gesamte Fuhrpark, alle Betriebs- und Geschäftsausstattungen sowie der gesamte Maschinenbestand wurden verkauft bzw. verschrottet. Im Eigentum der Klägerin verblieb lediglich das bebaute Betriebsgrundstück (Buchwert am 31. Dezember 1958 . . . DM). Es war bereits vor Produktionseinstellung teilweise vermietet gewesen. Nach der Produktionseinstellung wurde es in vollem Umfang vermietet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 227 BFH/NV 1992 S. 227 Nr. 4 IAAAB-32514
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