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BFH Beschluss v. - VIII E 1/91

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatten für die Streitjahre 1983 und 1984 keine Steuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt (FA) hat deshalb mit Bescheiden vom 29. Oktober 1986 die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1983 und 1984 geschätzt. Die festgesetzte Einkommensteuer belief sich für das Jahr 1983 auf . . . DM und für das Jahr 1984 auf . . . DM.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 190
BFH/NV 1992 S. 190 Nr. 3
JAAAB-32489

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