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BFH Beschluss v. - VII B 98/91

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Er rügt eine Verletzung der dem FG obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO), weil dieses einen von ihm benannten Zeugen, den Bankangestellten S, nicht vernommen hat. Das FG ist in der Vorentscheidung aufgrund der Zahlungen, die in dem maßgebenden Zeitraum (Mai bis Juli 1982) über das Bankkonto der vom Kläger vertretenen KG abgewickelt worden sind, und einer vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) eingeholten Auskunft der Bank davon ausgegangen, daß zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Steuern die der KG eingeräumten Kreditlinien noch nicht erschöpft oder bereits gekündigt gewesen seien. Es hat deshalb auf die Vernehmung des Zeugen S, den der Kläger zu dem Beweisthema benannt hatte, daß keine freien Kreditlinien mehr bestanden hätten, verzichtet. Der Kläger sieht ferner in der Tatsache, daß das vorbezeichnete Schreiben der Bank vom 13. Juni 1983 erst in der mündlichen Verhandlung verlesen worden ist, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 96 Abs. 2 FGO), da er nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Zeugen S aufzufordern, zum Inhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 603
BFH/NV 1992 S. 603 Nr. 9
LAAAB-32484

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