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BFH Beschluss v. - VII B 74/90

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) stellte bei dem Finanzgericht (FG) den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) zu untersagen, die Zwangsvollstreckung in Höhe eines bestimmten Betrages an Umsatzsteuer zu betreiben. Das FG wies den Antrag als unzulässig mit der Begründung ab, mit Vollstreckungsmaßnahmen des FA sei nicht mehr zu rechnen, nachdem dieses durch Abrechnungsbescheid . . . die Restschuld für den streitigen Zeitraum mit null DM festgestellt habe; eine Umstellung des Antrags mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen sei weder vom Antragsteller vorgenommen worden noch im Verfahren nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 392
BFH/NV 1992 S. 392 Nr. 6
BAAAB-32483

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