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BFH Beschluss v. - VII B 188/90

Nachdem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) eine Zahlungsaufforderung an den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gerichtet hatte, begehrte dieser beim Finanzgericht (FG) "Vollstreckungsschutz nach §§ 155 FGO, 775 Nr. 5 ZPO". Das FG entschied, der Antrag sei nicht statthaft; über Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung hätten die Finanzbehörden zu befinden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 759
ZAAAB-32462

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