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BFH Beschluss v. - VII B 187/90

Für die Antragstellerin und Beschwerdeführerin, ein Speditionsunternehmen in Y mit Zweigniederlassung in Berlin, waren dort mehrere Anhänger zum Verkehr zugelassen, für deren Halten der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) Kraftfahrzeugbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der - inzwischen außer Kraft gesetzten - Verordnung vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des (Berliner) Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 1978, 745, Steuer- und Zollblatt Berlin - StZBl.Bln. - 1978, 637) - DVO - gewährt hatte. Zur Überprüfung der Voraussetzungen der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung führte das FA bei der Antragstellerin in der Zeit . . . eine Außenprüfung durch (Prüfungsanordnung . . .).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 137
BFH/NV 1992 S. 137 Nr. 2
PAAAB-32461

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