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BFH Beschluss v. - VII B 179/91

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA X -) die Fortsetzung der "Eintreibungsmaßnahmen" aufgrund des von ihm erlassenen Haftungsbescheids . . . gegen die Antragstellerin untersagt werden sollte. Ferner sollte dem FA aufgegeben werden, das Kreisgericht Z in Österreich davon in Kenntnis zu setzen, daß die Eintreibungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin vorläufig eingestellt und der dort gestellte Konkursantrag zurückgenommen würden. Das FG lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit folgender Begründung als unzulässig ab:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 606
BFH/NV 1992 S. 606 Nr. 9
IAAAB-32459

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