Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine aus vier Architekten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Ansicht, daß die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für das Streitjahr (1985) um denjenigen Betrag zu erhöhen sei, den die Klägerin von ihrer Haftpflichtversicherung im Hinblick darauf erhalten hatte, daß sie von einem Auftraggeber wegen behaupteter Planungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden war; der Auftraggeber hatte entsprechende Honorarkürzungen vorgenommen. Demzufolge setzte das FA die Umsatzsteuer entsprechend höher fest.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 825 BFH/NV 1992 S. 825 Nr. 12 HAAAB-32429
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