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BFH Beschluss v. - V B 65/90

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vermietete ein im Rahmen eines Bauherrenmodells errichtetes Einfamilienhaus an die X-GmbH, einen gewerblichen Zwischenmieter, für zwei Jahre. Die GmbH vermietete das Einfamilienhaus an einen Endmieter. Die Klägerin stellte dem Endmieter - vereinbarungsgemäß - anfallende Nebenkosten unmittelbar in Rechnung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 181
BFH/NV 1992 S. 181 Nr. 3
ZAAAB-32423

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