Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen die Ablehnung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) abgewiesen, die bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide für 1984 und 1985 gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ändern und Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen, die dem Kläger bei Bauarbeiten für die Errichtung von Arbeitsräumen in seinem Gebäude in . . . berechnet worden waren. Der Kläger - ein Architekt - hatte die Vorsteuerbeträge erst nach Abschluß der (übrigen) Umbauarbeiten im Jahr 1986 abgezogen. In der Anlage V zur Steuererklärung hatte er für die Jahre 1980 bis 1985 erklärt, daß er das Grundstück zu 100 v. H. zu Wohnzwecken nutze. Das FG führte zur Begründung der Klageabweisung u. a. aus, das FA habe zu Recht angenommen, daß den Kläger ein grobes Verschulden an dem erst nachträglichen Bekanntwerden des Sachverhalts treffe.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 401 BFH/NV 1992 S. 401 Nr. 6 KAAAB-32415
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