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BFH Beschluss v. - V B 175/89

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb «-Miteigentum an einem Grundstück in G, teilte das Grundstück zusammen mit dem Miteigentümer in 10 Eigentumsanteile nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) auf (wobei jedem Miteigentümer das Sondereigentum an fünf Wohnungen eingeräumt wurde) und bebaute das Grundstück zusammen mit dem Miteigentümer mit einem Gebäude bestehend aus 10 Wohnungen. Sie vermietete ihre Eigentumswohnungen an einen Angestellten ihres Ehemannes und Prozeßbevollmächtigten zum Zwecke der Weitervermietung, erklärte den Verzicht auf die Befreiung ihrer Umsätze von der Umsatzsteuer und zog die ihr im Rahmen der Gebäudeerrichtung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 710
BFH/NV 1991 S. 710 Nr. 10
PAAAB-32409

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