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BFH Beschluss v. - V B 164/90

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) meldete am 7. Mai 1979 bei der Gewerbemeldestelle der Stadt A ein auf seinen Namen lautendes Einzelunternehmen an. Als Gegenstand des Gewerbes ließ er . . . eintragen. Den ihm vom Beklagten (Finanzamt - FA -) zugesandten Fragebogen wegen Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit schickte er ausgefüllt zurück. Für die Monate Juni bis September 1979 gab er monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab. In der Folgezeit kam er seinen steuerlichen Pflichten nicht mehr nach. Er reagierte weder auf Anfragen noch auf Erinnerungen an die Abgabe von Erklärungen, auf Mahnungen, Steuerbescheide, Mitteilungen über die Anordnung von Außenprüfungen, Berichte über die durchgeführten Außenprüfungen u. dgl. Erstmals im Juli 1982 wandte er sich wieder an das FA. Er bezog sich auf ihm zugegangene Mahnungen und bat um Mitteilung, ob die Sache geregelt werden könne.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 577
BFH/NV 1991 S. 577 Nr. 9
LAAAB-32406

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