Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermieteten ein Einfamilienhaus in den ersten fünf Jahren nach Bezugsfertigkeit an einen gewerblichen Zwischenvermieter. Dieser vermietete es an einen Endmieter, jedoch nicht - wie geplant - an Mitglieder der US-Streitkräfte. Nach Ablauf des Mietvertrages mit dem gewerblichen Zwischenvermieter vermieteten die Kläger ihr Haus unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) - Bundesvermögensamt - zur Nutzung für Wohnzwecke für Mitglieder der US-Streitkräfte. Unabhängig von dem Zwischenmietvertrag hatte der Zwischenvermieter eine Vermietungsgarantie zugunsten der Kläger übernommen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 139 BFH/NV 1992 S. 139 Nr. 2 IAAAB-32391
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