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BFH Beschluss v. - V B 116/90

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat nach der Darstellung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) in den Jahren 1976 bis 1983 Einnahmen als Zuhälter erzielt. Er ist deshalb vom FA mit Steuerbescheiden vom 19. März 1987 zur Umsatzsteuer in folgender Höhe veranlagt worden: . . .

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 277
BFH/NV 1992 S. 277 Nr. 4
TAAAB-32383

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