Die X-Steuerberatungsgesellschaft hatte für die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die Streitjahre 1982 und 1983 Klage erhoben und angekündigt, die Vollmacht der Kläger nachzureichen. Nachdem der Senatsvorsitzende des FG die Vertreterin vergeblich aufgefordert hatte, die Prozeßvollmachten einzureichen, bestimmte er Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. September 1990; mit der Ladung wurde die Vertreterin nochmals aufgefordert, die Prozeßvollmacht binnen 10 Tagen, spätestens im Termin vorzulegen. Mit Schreiben vom 10. September 1990 legte die Vertreterin die Fotokopie einer auf sie lautenden Vollmacht der Kläger betreffend die Feststellungszeiträume 1984 bis 1986 vor; zeitgleich beantragte sie, die mündliche Verhandlung auf den Zeitraum November 1990 zu verschieben, da sie die notwendige Klagebegründung nicht früher dem Gericht einreichen könne. Am 11. September 1990 teilte daraufhin das Gericht der Vertreterin mit, daß der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben werde, weil bislang keine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vorgelegt worden sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 187 BFH/NV 1992 S. 187 Nr. 3 JAAAB-32369
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