Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1 (Kläger zu 1) erwarb mit Kaufvertrag vom 17. April 1975 ein Grundstück zu Alleineigentum. Das Grundstück war teilweise mit einem nicht mehr bewohnbaren Mietwohngrundstück bebaut, teilweise unbebaut. Der Kläger ließ 1975 mit einem Aufwand von rd. 670 000 DM den Altbau von Grund auf umbauen und instandsetzen. Auf dem unbebauten Grundstücksteil errichtete er 1976 und 1977 mit Herstellungskosten von rd. 1,3 Mio. DM ein Mietwohngrundstück. Am 20. April 1975 schlossen die Ehefrau des Klägers und seine Tochter einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die das Finanzgericht (FG) als Klägerin zu 2 bezeichnet hat. Zweck der Gesellschaft ist die Übernahme einer Beteiligung an dem Grundstück zu einem ideellen Miteigentumsanteil von einem Viertel "im Wege der stillen (atypischen) Beteiligung". Das Gesellschaftskapital ist in dem Vertrag auf 365 000 DM festgesetzt, von dem die Ehefrau des Klägers 45 000 DM und die Tochter 5000 DM zu leisten hatten. Das über 50 000 DM hinausgehende Gesellschaftskapital bis zum Gesamtbetrag von 365 000 DM soll aus den von neu eintretenden Gesellschaftern zu leistenden Beiträgen (Einlagen) erbracht werden. Sechs weitere Gesellschafter traten der GbR bei. Geschäftsführerin der GbR ist die Ehefrau des Klägers zu 1.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 662 BFH/NV 1992 S. 662 Nr. 10 HAAAB-32348
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