Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eigentümer eines mit einem teilweise selbstgenutzten Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Sie hatten das Haus im Jahre 1981 aufgrund eines mit Vertrag vom 9. September 1980 von einer Versorgungskasse bestellten Erbbaurechts errichtet. In diesem Erbbaurechtsvertrag hatten sich die Antragsteller verpflichtet, die auf das Grundstück entfallenden Kosten der noch durchzuführenden Erschließung zu übernehmen und an die Versorgungskasse zu entrichten. Die Versorgungskasse ihrerseits hatte die Erschließung des Baugebietes übernommen. Nach Abschnitt II § 15 des Erbbaurechtsvertrags hatten die Antragsteller das Recht, nach Ablauf von 30 Jahren das Eigentum am Grundstück käuflich zu erwerben. Bei der Ermittlung des Kaufpreises sollte berücksichtigt werden, daß die Erschließungskosten bereits von den Erbbauberechtigten bezahlt worden seien.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 679 BFH/NV 1991 S. 679 Nr. 10 JAAAB-32343
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