In den Jahren 1946 bis 1949 erlernte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) den Beruf eines Kraftfahrzeugschlossers und legte 1952 die Meisterprüfung ab. Seine unternehmerische Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger begann er im Jahre 1971. Zur Ausbildung des Klägers hat das Finanzgericht (FG) in den drei angefochtenen Urteilen ausgeführt, daß der Kläger nach seinen Angaben in den Jahren 1951 bis 1953 an Fernkursen und Abendkursen teilgenommen und sich als Berufsschullehrer für den Kfz-Bereich ausgebildet habe. Im Jahre 1958 habe er danach die Fahrlehrerprüfung abgelegt und in den Jahren 1961 bis 1963 an einem Fernlehrgang für Maschinenbau (Grundlehrgang) und bis Mai 1964 an dem Fachlehrgang Maschinenbauingenieur teilgenommen. Die praktische Ausbildung als Kraftfahrzeugsachverständiger habe er sich in einem Ingenieurbüro in den Jahren 1967 bis 1969 verschafft. Von 1968 an habe er ständig an Lehrgängen, Tagungen, Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen, die den Bereich des Sachverständigenwesens zum Gegenstand gehabt hätten und deren Inhalt auf wissenschaftlicher Grundlage beruht habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 238 BFH/NV 1993 S. 238 Nr. 4 QAAAB-32332
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