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BFH Beschluss v. - IV R 114/90

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) übte eine selbständige Tätigkeit als Sachverständiger aus. Für das Streitjahr 1981 erklärte er einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von . . . DM. Außerdem beantragte er im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 1983 den Abzug von Vorsteuern in Höhe von . . . DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 481
BFH/NV 1992 S. 481 Nr. 7
LAAAB-32325

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