Der Beigeladene zu 2. war - so das Finanzgericht (FG) - im Streitjahr 1976 Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, und habe 10 000 DM von dieser zu fordern gehabt, deren Begleichung von der Liquiditätslage der Klägerin abhängig sein sollte. Er habe der Klägerin in den Jahren vor dem streitigen Zeitraum errichtete Räumlichkeiten vermietet, dieser Darlehen gewährt und sich in nennenswertem Umfang für sie verbürgt. Bedeutung sei seitens des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) auch einer Generalvollmacht beigemessen worden, die ihm (dem Beigeladenen zu 2.) die Beigeladene zu 1. im Jahre 1971 erteilt habe und die ihm im Verlaufe der Auseinandersetzungen mit dem FA wieder entzogen worden sei. Aus dem Tatbestand des FG-Urteils ergibt sich ferner, daß das FA im Anschluß an eine Betriebsprüfung den Beigeladenen zu 2. in den Streitjahren als Mitunternehmer der Klägerin betrachtet und behandelt hat und daß der Einspruch dagegen keinen Erfolg hatte. Zwischen den Parteien sei es insoweit zu umfangreichem Schriftverkehr und Verhandlungen gekommen. In diesem Zusammenhang erwähnt das FG einen Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an das FA vom 4. Juni 1981, den Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2. und weitere Schriftsätze der Beteiligten im Vorverfahren. Das FG erwähnt ferner, die Klägerin sei 1968 gegründet worden und hänge sowohl hinsichtlich ihrer bei Gründung gegebenen Geschäftsführungs- und Beteiligungsverhältnisse und deren Veränderung als auch hinsichtlich ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebs eng mit der Klägerin in dem mit Urteil vom gleichen Tag entschiedenen Rechtsstreit, der Firma X-GmbH & Co. KG, zusammen. Insbesondere habe die Klägerin den Einkauf und die Anlagenfinanzierung für die X-GmbH & Co. KG übernommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 47 BFH/NV 1992 S. 47 Nr. 1 BAAAB-32324
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