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BFH Beschluss v. - IV B 97-98/91

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird jedenfalls seit 1978 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) geführt und hat bis einschließlich 1985 stets Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Umsätze aus dieser Tätigkeit erklärt; das FA hat ihn entsprechend veranlagt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 522
BFH/NV 1992 S. 522 Nr. 8
RAAAB-32323

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