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BFH Beschluss v. - IV B 29/90

Für die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) - Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden - erhob der Prozeßbevollmächtigte Klage wegen der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 1989. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) dem Antrag auf Aussetzung des Vorauszahlungsbescheides stattgegeben hatte, teilte der Prozeßbevollmächtigte dem Finanzgericht (FG) mit Schreiben vom 19. Oktober 1989, eingegangen am 20. Oktober 1989, mit, daß er die Klage zurücknehme; gleichzeitig beantragte er, die Kosten dem FA aufzuerlegen. In einem weiteren Schreiben vom 20. Oktober 1989 heißt es dazu: ". . .die Rücknahme der Klage nehme ich zurück. Hiermit erkläre ich die Angelegenheit für in der Hauptsache erledigt. . . ."

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 299
BFH/NV 1993 S. 299 Nr. 5
MAAAB-32316

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