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BFH Urteil v. - I R 134/90

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Gesellschafter waren zunächst A und dessen Ehefrau. A war zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Die Ehe der Gesellschafter wurde 1959 geschieden. In der Scheidungsvereinbarung vom Februar 1958 übernahm die Klägerin für alle sich aus der Vereinbarung für A ergebenden finanzielle Verpflichtungen die gesamtschuldnerische Mithaft. Nach der Vereinbarung sollten sich die an die Ehefrau zu erbringenden Unterhaltsleistungen auch nach dem Tode des A nicht mindern. A heiratete ein zweites Mal. Im Dienstvertrag zwischen ihm und der Klägerin vom 15. März 1963 verpflichtete sich die Klägerin, der zweiten Ehefrau eine Witwenpension zu zahlen. Der Vertrag enthält keine Regelung für den Fall der Scheidung. Die zweite Ehe des A wurde 1968 geschieden. 1970 starb A. Seinen Anteil am Stammkapital der Klägerin (90 v. H.) übernahmen je zu 1/2 ein Sohn aus der ersten Ehe und ein Sohn aus der zweiten Ehe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 564
BFH/NV 1992 S. 564 Nr. 8
AAAAB-32278

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