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BFH Urteil v. - I R 116/87

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Jahren 1974 bis 1978 eine GmbH & Co. KG, an der die Z-GmbH als einzige persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt war. Einziger Kommanditist war F. Die Klägerin gehörte damals der sog. V-Gruppe an. Dazu gehörten außerdem die X-GmbH & Co. KG und die Y-GmbH & Co. KG. An der X-GmbH & Co. KG war ebenfalls die Z-GmbH als einzige persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. Die X-GmbH & Co. KG hatte sieben Kommanditisten, von denen jedoch keiner gleichzeitig Kommanditist der Klägerin war. An der Y-GmbH & Co. KG waren die W-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und drei Kommanditisten beteiligt, von denen keiner gleichzeitig Kommanditist der X-GmbH & Co. KG war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 543
BFH/NV 1992 S. 543 Nr. 8
QAAAB-32277

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