Durch notariell beurkundete Erklärungen vom 22. August 1984 bot die A-AG den Abschluß von Kaufverträgen über noch zu bildende Grundstücke aus einer Teilfläche eines bestimmten Grundstücks an von Herrn B zu benennende Dritte an. Herr B war berechtigt, sich selbst als Käufer für die gesamte Teilfläche oder für einzelne Teilflächen aus dieser zu benennen. Der Kaufpreis sollte . . . DM je qm betragen. Sollte Herr B seiner Benennungspflicht bis zum 31. Oktober 1984 nicht oder nicht vollständig für das gesamte Flurstück nachkommen, so verpflichtete er sich, sich selbst als Käufer für die gesamte Teilfläche oder für Teile aus dieser zu benennen. Herr B übernahm gegenüber der Verkäuferin die Kaufpreisbürgschaft. Die Verkäuferin war an der notariellen Verhandlung nicht selbst beteiligt, sondern durch eine Vertreterin ohne Vertretungsmacht. Am Zustandekommen des Vertrages wirkte die C-GmbH mit, die dieselbe Adresse hat wie die Vertreterin ohne Vertretungsmacht. In dem Vertrag wurde der C eine Maklerprovision in Höhe von 4 v. H. zugestanden. Die C war von der Verkäuferin beauftragt. Die Maklerprovision sollte der Käufer tragen. Durch notariell beurkundete Erklärungen vom 28. September 1984 genehmigte die Verkäuferin die Erklärungen ihrer Vertreterin ohne Vertretungsmacht und vereinbarte mit Herrn B Modifizierungen des Vertrages vom 22. August 1984.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 624 BFH/NV 1992 S. 624 Nr. 9 WAAAB-32236
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