Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte im Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1981 u. a., Aufwendungen für den Unterhalt seiner in Jugoslawien lebenden Schwiegereltern gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Außerdem begehrte er den Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 600 DM für das ebenfalls in Jugoslawien lebende Kind X. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Kinderbetreuungskosten nur in Höhe von 400 DM und versagte den Abzug der Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern wegen der Höhe der anderen Einkünfte und Bezüge sowie des eigenen Vermögens der unterstützten Personen. Ferner ließ es geltend gemachte Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur wegen einer Entfernung von 10 km zum Abzug zu, statt, wie vom Kläger beantragt, wegen einer Entfernung von 26 km.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 830 BFH/NV 1991 S. 830 Nr. 12 TAAAB-32224
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