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BFH Urteil v. - III R 33/88

Die alleinstehende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) machte in ihrer Einkommensteuererklärung 1982 für ihren 1960 geborenen und auswärtig zum Studium untergebrachten Sohn F einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Nr. 1b des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG) in Höhe von 4 200 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) billigte der Klägerin den Freibetrag nur in Höhe von 2 100 DM zu, da der Vater des F für diesen monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 100 DM erbringe. Ihm sei daher antragsgemäß die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags gewährt worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 455
BFH/NV 1991 S. 455 Nr. 7
VAAAB-32206

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