Die A-GmbH war Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks. Geschäftsführer der GmbH war Herr B. Es war geplant, dieses Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus im freifinanzierten Wohnungsbau durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bebauen zu lassen. Vorgesehen war ein Gesamtaufwand von . . . DM und ein Eigenkapital von . . . DM. Dies ergab sich aus einem von der B-GmbH & Co. KG (KG) herausgegebenen Prospekt. Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der KG war Frau B. Durch notariell beurkundeten Vertrag wurde die Antragstellerin gegründet. Gründungsgesellschafter waren die A-GmbH zu 86,1 v. H. und Herr C. Durch in derselben Urkunde beurkundete Erklärungen beauftragten die Gründungsgesellschafter der Antragstellerin die C-GmbH - Geschäftsführerin Frau B - mit der Geschäftsbesorgung. Dazu sollten auch die Aufnahme und unter Umständen der Ausschluß von Gesellschftern gehören. Die A-GmbH erklärte ihre Absicht, nach Aufnahme weiterer Gesellschafter aus der Antragstellerin auszuscheiden. Am 27. Dezember 1984 schloß die Antragstellerin 11 Verträge der im Rahmen von Bauherrenmodellen üblichen Art. Vertragspartner waren - bis auf zwei Ausnahmen - Gesellschaften, deren Geschäftsführerin ebenfalls Frau B war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 199 Nr. 3 BFH/NV 1992 S. 473 BFH/NV 1992 S. 473 Nr. 7 CAAAB-32153
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