Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit Vertrag vom 21. Oktober 1982 je zur Hälfte einen Grundstücksanteil; als Kaufpreis waren dafür insgesamt . . . DM vereinbart. In der Kaufurkunde beantragten die Kläger Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen; die Urkunde ist dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) am 29. Oktober 1982 zugegangen. Auf dem vom FA zugesandten Vordruck beantragten die Kläger am 29. November 1982, beim FA eingegangen am 13. Dezember 1982, den Erwerb von der Grunderwerbsteuer nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWoBauG) vom 20. Juli 1970 (GV NW 1970, 620) auszunehmen, weil das Grundstück zur Errichtung oder Fertigstellung eines Gebäudes (§ 1 Nr. 1, 3, 4 GrEStWoBauG) erworben worden sei. Das FA hat weder einen Freistellungsbescheid erlassen noch intern die Steuerfestsetzung ausgesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 556 BFH/NV 1992 S. 556 Nr. 8 SAAAB-32139
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