Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) ist österreichischer Staatsbürger. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) stellte ihm die Einspruchsentscheidungen vom 16. Januar 1986 betreffend Einkommensteuer 1981 und Umsatzsteuer 1981 und 1982 öffentlich zu; als Zustellungstag galt der 4. Februar 1986 (§ 15 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -). Das FA hatte zuvor vergeblich versucht, bei dem Einwohnermeldeamt und der Ausländerbehörde die Anschrift des Antragstellers zu erfahren. Der Antragsteller befand sich nach einer erst in diesem Verfahren in Fotokopie vorgelegten Bescheinigung bis zum 7. Februar 1986 in einer Justizvollzugsanstalt in Abschiebungshaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 13 BFH/NV 1991 S. 13 Nr. 1 DAAAB-32105
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