In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen 1979 (Streitjahr) hatte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Umsätze von über 900 000 DM angegeben und die Umsatzsteuer auf insgesamt 70 485,95 DM errechnet. Da sie die Umsatzsteuerjahreserklärung 1979 nicht rechtzeitig einreichte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer 1979 mit Bescheid vom 11. Juni 1981 auf 3780 DM fest. Dieser Festzsetzung lagen ein auf 50 000 DM geschätzter Umsatz sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 1000 DM zugrunde. Der Eingabewertbogen wurde am 15. April 1981 abschließend gezeichnet. Der Bescheid blieb unangefochten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 711 BFH/NV 1992 S. 711 Nr. 11 XAAAB-32026
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