Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Verbandsgemeinde, auf die nach der Landesverordnung (Rheinland-Pfalz) über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden auf Verbandsgemeinden (Aufgaben-Übergangs-Verordnung) vom 2. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz - GVBl RP - 1974, 380) u. a. Aufgaben der Wasserversorgung von Ortsgemeinden ab 1. Januar 1975 übergegangen sind.Eine der Ortsgemeinden (X), die bis zum 31. Dezember 1974 ein eigenes Wasserwerk betrieb, erteilte in der Gemeinderatssitzung vom 24. April 1973 den Zuschlag für den in zwei Losen ausgeschriebenen Bauabschnitt für eine Wasserversorgungsmaßnahme, nämlich a) Hochbehälterbau und b) Leitungsneuverlegung. Der büroleitende Beamte bei der Klägerin teilte einem Bauunternehmer am 25. April 1973 im Auftrag des Bürgermeisters der Ortsgemeinde telefonisch mit, er habe nach dem Beschluß des Gemeinderats den Auftrag für die Baumaßnahme erhalten. Der Bauunternehmer bestellte daraufhin am 25. April 1973 bei einem Lieferanten Material unter Angabe des Verwendungszwecks "Wasserversorgung X". Baubeginn war der 13. August 1973. Die schriftliche Auftragsvergabe durch ein von der Ortsgemeinde mit der Abwicklung beauftragtes Ingenieurbüro erfolgte auf Anordnung der Gemeindeverwaltung am 27. Juni 1973, nachdem das Ingenieurbüro dem Bauunternehmer u. a. mitgeteilt hatte, daß bei nicht fristgemäßer Ergänzung verschiedener Positionen seines Angebots bis zum 27. Juni 1973 eine Auftragsvergabe nicht möglich sei. Der Werkvertrag wurde am 28. August 1973 unterzeichnet.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 197 BFH/NV 1991 S. 197 Nr. 3 ZAAAB-32021
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