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BFH Urteil v. - VI R 96/89

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1987 als Kraftfahrer bei der Berliner Stadtreinigung beschäftigt. In der Zeit vom . . . bis . . . war er für Fahrten von . . . zur Mülldeponie . . . in der DDR eingesetzt. In der Einkommensteuererklärung 1987 begehrte der Kläger, den in dem genannten Zeitraum bezogenen Bruttoarbeitslohn insoweit gemäß § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 steuerfrei zu belassen, als er auf die Fahrt- und Arbeitszeiten im Gebiet der DDR entfalle. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte dies - auch im Einspruchsverfahren - ab, weil der Kläger seinen Arbeitslohn aus einer "öffentlichen Kasse" bezogen habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 513
BFH/NV 1991 S. 513 Nr. 8
AAAAB-32012

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