Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist von Beruf Hauptschullehrer. In der Zeit vom . . . bis . . . Mai 1985 nahm er an einer Klassenfahrt teil. Er wohnte mit den Schülern in einer Jugendherberge und nahm dort an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 1985 machte der Kläger den durch die Klassenfahrt beruflich veranlaßten Mehraufwand für Verpflegung in Höhe der Dienstreisepauschbeträge (6 x 39 DM = 234 DM) abzüglich der Erstattung des Arbeitgebers in Höhe von 70 DM zum Werbungskostenabzug geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte diesen Werbungskostenabzug unter Hinweis auf die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung. In der Einspruchsentscheidung ging er davon aus, daß ein etwaiger Verpflegungsmehraufwand des Klägers durch die Erstattung des Arbeitgebers abgedeckt sei. Sofern der Kläger bei Ausflügen Lokale aufgesucht habe, um dort zusätzliche Getränke einzunehmen, seien die dadurch entstandenen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und gemäß § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abzugsfähig.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 158 BFH/NV 1991 S. 158 Nr. 3 QAAAB-31989
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