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BFH Urteil v. - VI R 143/87

Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewohnte schon vor dem Streitjahr 1980 mit seiner Lebensgefährtin, einer Studentin, und einem Hund eine Mietwohnung in . . ., die mit seinen Möbeln ausgestattet war und von ihm finanziell mitgetragen wurde. Er war nichtselbständig als . . . beschäftigt. Ab dem 1. Januar 1979 war er in . . . tätig; zum 1. Oktober 1979 übernahm er - offenbar bei demselben Arbeitgeber - eine Stelle in D. Während dieser Zeit bewohnte er in K ein möbliertes Zimmer, ab Februar 1980 in D ein Einzimmerappartement. An 48 Wochenenden fuhr er im Streitjahr zu seiner Lebensgefährtin nach B, mit der er seit 1974 eheähnlich zusammenlebte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 301
BFH/NV 1991 S. 301 Nr. 5
XAAAB-31978

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