Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung, die den Zeitraum von Juni 1976 bis August 1979 umfaßte, stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Nachtarbeitszuschläge in Höhe von . . . DM steuerfrei ausgezahlt hatte. Er ging davon aus, daß die Voraussetzungen des § 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mangels Nachweises der tatsächlich geleisteten Nachtarbeitszeit nicht vorlägen, und berechnete die darauf entfallende Lohnsteuer nach entsprechendem Antrag der Klägerin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit . . . DM sowie die römisch-katholische und evangelische Kirchenlohnsteuer mit . . . DM bzw. . . . DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) folgte dem Prüfer und forderte die vorgenannten Beträge durch Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid vom 17. Oktober 1979 von der Klägerin. In dem Bescheid ist der Lohnsteuerbetrag für den Zeitraum Juni 1976 bis August 1979 in einer Summe angegeben; Entsprechendes gilt für die Kirchenlohnsteuerbeträge. Der Bescheid verweist bezüglich der Berechnungsgrundlagen auf den als Anlage beigefügten Prüfungsbericht, dem ebenfalls nicht zu entnehmen ist, wann die Nachtarbeitszuschläge jeweils innerhalb des Prüfungszeitraums an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden sind.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 665 BFH/NV 1991 S. 665 Nr. 10 ZAAAB-31973
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