Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Lehrer an der S-Schule. Er nahm auf Anregung der Schulleitung in den Osterferien vom 28. März bis 10. April an einem Jugendskileiterkurs in . . . teil. Im Lehrgangsplan waren für den praktischen Unterricht vier Stunden täglich, sowie theoretischer Unterricht vorgesehen, der nach den Angaben des Klägers alle zwei Tage abends von 19.30 Uhr bis 21 Uhr stattfand. Die Teilnehmer mußten die Fahrtechniken bereits beherrschen und die zur Vorbereitung ausgegebenen Skilehrpläne gelesen haben. Ziel des Lehrgangs war es, mit den Teilnehmern für die "einzelnen Fahrhilfen methodische Möglichkeiten der Vermittlung" gemeinsam zu erarbeiten. An den letzten beiden Tagen fand eine Abschlußprüfung statt, die der Kläger bestand. Daraufhin bescheinigte ihm die zuständige Behörde im November des Streitjahres den Erwerb der Lehrberechtigung im Skilauf an Schulen und die Befähigung zur Leitung von Schulskifahrten. Der Kläger hat inzwischen mehrere Schulskifahrten geleitet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 315 BFH/NV 1991 S. 315 Nr. 5 VAAAB-31970
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